Stand: 12.12.2017

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DIE ANMIETUNG VON RÄUMEN UND ANLAGEN

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil des zu vermittelnden Gewerbemietvertrages für die Nutzung auf Zeit der angemieteten Räumlichkeiten und/ oder Anlagen insbesondere für Seminare, Veranstaltungen und Kurse (Veranstaltung) und gelten in der jeweils bei Abschluss des Mietvertrages geltenden Fassung. Der Mieter oder Veranstalter unterwirft sich diesen Bedingungen sowie allen einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung.

I Vertragsgegenstand

1.) Mietvertragsgegenstand sind die in § 1 des Mietvertrags beschriebenen Räumlichkeiten und Anlagen (Mietobjekt): Die Konkretisierung des Mietobjektes erfolgt im Mietvertrag.
2.) Das jeweilige Mietobjekt wird grundsätzlich in dem Zustand vermietet, in dem es sich befindet. Es dürfen vom Mieter ohne besondere Zustimmung des Vermieters keine Veränderungen am Mietobjekt vorgenommen werden.
3.) Die gemieteten Räumlichkeiten und Flächen dürfen lediglich zu dem im Mietvertrag angegebenen Zweck benutzt werden.
4.) Der Mieter hat kein Mitspracherecht darüber, an wen und zu welchem Zweck zur gleichen Zeit andere Räume der Erwin von Kreibig Stiftung überlassen werden. Der Mieter kann daraus keine Rechte ableiten oder Einwendungen dagegen erheben, dass gleichzeitig neben seiner Veranstaltung andere, auch ähnliche oder gleichartige Veranstaltungen, in den Räumlichkeiten des Vermieters stattfinden. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Minderung oder Erlass der vereinbarten Miete bei gleichzeitiger Mitbenutzung des Foyers oder des Durchgangsbereiches durch Dritte.
5.) Weiteres Mobiliar oder (technische) Ausstattung kann durch einen Partner extern hinzu gebucht werden.

II Mieter / Veranstalter

1.) Der Mieter ist für die in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter. Eine Überlassung des Mietobjektes, ganz oder teilweise, an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters gestattet. Eine Untervermietung darf nur zu den Bedingungen erfolgen, die im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter gelten. Der Mieter hat die Vertragsbedingungen des Vermieters auch gegenüber seinen Vertragspartnern zugrunde zu legen.
2.) Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der Mieter / Veranstalter anzugeben.
3.) Der Mieter hat einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Benutzung des Mietobjektes anwesend und für der Vermieter telefonisch erreichbar sein muss
4.) Der Mieter ist nicht berechtigt, das Mietobjekt zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen verfassungs- und gesetzwidriges- Gedankengut dargestellt und/ oder vertreten wird, sei es vom Mieter selbst oder von Besucherinnen und Besuchern der Veranstaltung. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die gebuchte Veranstaltung keine extremen, rassistischen, antisemitischen, oder antidemokratischen Inhalte hat. Das heißt, dass insbesondere weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht noch Symbole, die im Geist verfassungswidriger oder verfassungsfeindlicher Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden dürfen. Sollte durch Teilnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen gleichwohl verstoßen werden, hat der Mieter unverzüglich für die Unterbindung der Handlung Sorge zu tragen ggf. unter Anwendung des Hausrechts.

III Zustandekommen des Vertrages / Mietzeit / Terminreservierungen

1.) Die mietweise Überlassung von Räumen und Einrichtungen bedarf eines schriftlichen Vertrages, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ergänzende Anlagen sowie jeweils gültige Preislisten sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, abweichende Allgemeine Bedingungen des Mieters werden dem Vertrag nicht zugrunde gelegt.
2.) Die Mietzeit umfasst alle Zeiten für die Vor- und Nachbereitung der Veranstaltung.
3.) Reservierungsanfragen bedürfen der Schriftform.
4.) Aus der Vormerkung des Mietobjekts für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden. Mieter und Vermieterin verpflichten sich jedoch, eine geplante anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vorgemerkten Termin unverzüglich mitzuteilen.
5.) Im Rahmen einer Optionsvereinbarung kann sich der Vermieter verpflichten, das Mietobjekt bis zu dem in der Vereinbarung genannten Zeitraum verbindlich zu reservieren.

IV Zweck und Ablauf der Veranstaltung

1.) Der Mieter verpflichtet sich, bei Abschluss des Mietvertrages, dem Vermieter genaue Informationen über Zweck und Ablauf der Veranstaltung in Form einer Organisationsübersicht und Inhaltsbeschreibung bekanntzugeben. Eine Änderung des Zwecks und / oder Ablauf der Veranstaltung ist unverzüglich mitzuteilen. Im Übrigen gilt XVII Abs. 1 entsprechend.
2.) Eine Änderung eines Bestuhlungsplanes bedarf der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Eine Überbesetzung ist Verboten. Für bauliche Einrichtungen einer Ausstellung, die einer behördlichen Genehmigung bedürfen, sind vom Mieter rechtzeitig Verteilungspläne in ausreichender Zahl dem Vermieter einzureichen.

V Mietdauer

1.) Die Vermietung erfolgt für den vertraglich vereinbarten Zeitraum. Erforderliche Auf- und Abbautage sind kostenpflichtig und mit dem Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages zu vereinbaren.
2.) Eingebrachte Gegenstände sind vom Mieter innerhalb der Mietdauer restlos zu entfernen. Nach Ablauf der Mietzeit können sie vom Vermieter auf Kosten des Mieters entfernt und auch bei Dritten auf Kosten des Mieters eingelagert werden. Für dabei auftretende Verluste oder Schäden haftet der Vermieter oder von ihm beauftragte Dritte nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Beweispflicht obliegt dem Mieter.

VI Miet- und Nebenkosten

1.) Die vertraglich vereinbarten Zahlungen müssen, sofern nicht anders vereinbart zu dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt auf dem im Mietvertrag angegebenen Konto des Vermieters eingegangen sein. Nebenkosten sowie andere zu erbringende Zahlungen werden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung fällig. (Vereinbarte Anzahlungen beauftragter Drittfirmen, insbesondere Caterer und Eventdienstleiter sind bei Aufforderung sofort fällig.)
2.) Sofern dem Vermieter Umstände bekannt werden, die auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Mieters hindeuten, ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter unverzüglich Sicherheit (in der Regel eine Bankbürgschaft) für die Mietforderung zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei: Bekanntwerden von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter.
Negativauskünften der SCHUFA oder der Kreditreform.
3.) Bei Zahlungsverzug des Mieters werden vom Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 5% berechnet. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Zinsschadens bleibt des Vermieters unbenommen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, den Nachweis über einen geringeren Schaden zu führen. Grundlage für die Kostenberechnung ist die jeweils am Veranstaltungstag gültige Preisliste. Mit der Herausgabe neuer Preislisten verlieren frühere Preislisten ihre Gültigkeit. Bereits abgeschlossene Verträge bleiben unberührt.
4.) Der Vermieter ist berechtigt, gleichzeitig mit dem Mietzins eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung auf die Nebenkosten zu verlangen.
5.) Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.

VII Werbung

1.) Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Mieters; in den Räumen und auf dem Gelände des Vermieters bedarf sie der Einwilligung des Vermieters.
2.) Das zur Verwendung anstehende Werbematerial (Plakate, Flugblätter etc.) ist vor Veröffentlichung dem Vermieter vorzulegen. Dieser ist insbesondere dann zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, wenn die Werbung nicht mit den Bestimmungen des Mietvertrags übereinstimmen.

VIII Steuern und GEMA-Gebühren

1.) Soweit nicht anders vereinbart, hat der Mieter / Veranstalter die Anmeldung und Abrechnung der GEMA sowie der Auslandslohnsteuer vorzunehmen.

IX Bewirtschaftung

1.) Die gesamte Bewirtschaftung bei Veranstaltungen aller Art auf dem Mietgelände oder in den Mieträumlichkeiten ist ausschließlich Sache des Vermieters oder der von ihr eingesetzten Vermittlers.

X  Verkauf sonstiger Waren

1.) Nach besonderer Vereinbarung wird im Einzelfall dem Mieter gegen Bezahlung gestattet, auf dem Gelände oder in den Räumlichkeiten des Vermieters Programme, Tonträger bzw. Waren aller Art selbständig zu verkaufen bzw. verkaufen zu lassen. Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, eine Berechtigung zum Verkauf der genannten Waren, ganz oder teilweise, auch Dritten zu übertragen.

XI  Garderobe

1.) Der Vermieter haftet nicht für eingebrachte Gegenstände des Mieters. Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände wird vom Vermieter keine Haftung übernommen. Eine verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für anfängliche Mängel des überlassenen Mietobjekts ist ausgeschlossen.

XII Rundfunk, Fernsehen, Fotos, Bandaufnahmen

1.) Aufnahmen bzw. Übertragungen des Mieters oder Dritter bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter kann hierfür ein Entgelt verlangen.XIII Lärmschutz1.) Aus Gründen des Lärmschutzes bedarf bei Veranstaltungen ein Lärmpegel von derzeit 85 Dezibel innen und 65 Dezibel außen (beim Verladen) nicht überschritten werden. Bei Überschreitung dieses Pegels behält sich der Vermieter das Recht zur Unterbrechung der Veranstaltung vor. Entstehende Schadensersatzansprüche treffen den Mieter.

XIV Haftung

1.) Für alle Schäden, die durch den Mieter, seinen Beauftragten oder die Veranstaltungsbesucher aus Anlass der Benutzung der Mietsache entstehen, haftet der Mieter. Der Mieter haftet insbesondere für Schäden, die am Gebäude, den Einrichtungsgegenständen sowie am Inventar des Vermieters durch Anbringen der Dekorationen oder Reklame, durch Einbringen fremder oder Veränderungen eigener Einrichtungsgenstände entstehen.
2.) Der Mieter stellt der Vermieter von allen Ansprüchen frei, die ihm selbst, seinem Beauftragten oder dritten Personen, insbesondere den Veranstaltungsbesuchern, aus Anlass der Benutzung der Mietsache entstehen. Für die Ansprüche aus der Verletzung der Versicherungspflichtig haftet der Vermieter nur insoweit, als der Zustand der Mietsache vor deren Überlassung an den Mieter in Betracht kommt.
3.) Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet der Vermieter lediglich, wenn diese Ereignisse nach- weislich von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden sind.
4.) Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter und Zulieferer übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung.
5.) Der Mieter ist verpflichtet, für typische Veranstalterrisiken (insbesondere Brand- und Beschädigungsgefahr) eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Nachweis ist spätestens 1 Woche nach Unterzeichnung des Mietvertrags dem Vermieter vorzulegen.
6.) Der Vermieter ist berechtigt für besondere Risiken eine Sicherheitsleistung zu fordern.

XV Rücktritt vom Vertrag

1.) Der Vermieter ist berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen (Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind, sich Zweck und Ablauf der nach IV Abs. 1 abgeschlossenen Veranstaltung dergestalt ändern, dass die Geschäftsgrundlage entfällt, die für diese Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen, gegen diese Bestimmungen des Mietvertrages verstoßen wird. Als Verstoß gelten auch unvollständige oder täuschende Angaben des Mieters über Art und geplanten Ablauf der Veranstaltung unrichtige Angaben des Mieters über den„wirklichen“ Veranstalter gemacht wurden.der Vermieter die Räume aus wichtigen Gründen für eine im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltung dringend benötigt. Die Erwin von Kreibig Stiftung wird dem Mieter die Gründe in nachvollziehbarer Weise darlegen. Alle dem Mieter bis dahin entstandenen und nachgewiesenen Kosten werden erstattet.
2.) Macht der Vermieter von seinem Rücktrittsrecht bzw. Kündigungsrecht Gebrauch, erwächst dem Mieter kein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Vermieter. Alle dem Vermieter bis dahin entstandenen Kosten sind vom Mieter zu erstatten. Die Höhe des Veranstaltungsausfallgeldes ergibt sich aus dem Mietvertrag oder XVII Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen.
3.) Bei Rücktritt vom Mietvertrag sind folgende Stornierungskosten fällig:ab 12 Monate vor Beginn der Veranstaltung 30% des Mietpreises,ab 6 Monate vor Beginn der Veranstaltung 60% des Mietpreises,ab 3 Monate vor Beginn der Veranstaltung 90% des Mietpreises,ab 1 Monat vor Beginn der Veranstaltung 100% des Mietpreises.  Kann der Vermieter das Mietobjekt anderweitig vermieten, so sind nur 50% der Stornierungskosten als Stornierungsgebühr zu entrichten. Im Mietvertrag können andere Vomhundertsätze und andere Fristen bestimmt werden. (Enthält der stornierte Vertrag Leistungen, mit deren Erbringung Drittfirmen beauftragt wurden, gelten die Stornierungsbedingungen der jeweiligen Drittfirma.)
4.) Unbeschadet der o.g. Regelung hat der Mieter alle bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Absage aus dem Vertragsabschluss resultierenden Kosten und Verpflichtungen gegenüber Dritten, zu tragen bzw. einzuhalten.
5.) Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten. Ist der Vermieter in Vorlage getreten, so hat der Mieter diese entstandenen Kosten des Vermieters zu erstatten. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer fällt in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“.

XVI Hausordnung
1.) Der Mieter hat die Hausordnung der Erwin von Kreibig Stiftung zu Beachten. Die Bestimmungen der Hausordnung sind Vertragsbestandteil.

XVII Geheimhaltung und Datenschutz

Schlosspalais No. 1 verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse des Kunden erkennbar sind, geheim zu halten und diese – soweit nicht zur Erzielung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Schlosspalais No. 1 hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts und Betriebsgeheimnisse unterlassen. Entsprechende Verpflichtungen treffen den Kunden in Bezug auf Geschäfts und Betriebsgeheimnisse von Schlosspalais No. 1. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zugehenden personenbezogenen Daten zur Abwicklung des Geschäftsverhältnisses EDV mäßig gespeichert und automatisiert verarbeitet werden. Der Kunde wird hiermit davon unterrichtet, dass Schlosspalais No. 1 und beauftragte Erfüllungsgehilfen Ihre Daten maschinell gemäß § 33 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz sowie gemäß §4 der Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) verarbeiten. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich bei Schlosspalais No. 1 abzufragen.
Schlosspalais No. 1 verpflichtet sich, diese Daten allein zur Leistungserbringung zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn diese Dritte sind an der Leistungserstellung beteiligt. Der Kunde stellt Schlosspalais No. 1 von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich kundenseitig überlassener Daten frei. Soweit nichts anderes vereinbart gestattet der Kunde die Kommunikation per Telefon und per E-Mail.
Trotz aller Sorgfalt können bei der Kommunikation per E-Mail Computerviren o.ä. übertragen werden. Der Kunde hat entsprechende Sicherungsvorkehrungen zu treffen, um Schäden an seine Systeme zu verhindern. E-Mails und Telefaxe können durch Dritte mitgelesen werden. Dieses Risiko kann durch Verschlüsselung gemindert aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dies nimmt der Kunde in Kauf.

XVIII Nebenabreden und Gerichtsstand

1.) Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2.) Diese Bestimmungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Mieter und Vermieter unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Gerichtsstand ist München.
3.) Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen tritt eine gültige, die dem Sinn der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt, sofern dies möglich ist.